Die alte Salmer Mühle

Am Fußweg nach Meisburg, heute: Mühlenweg, bei der Brücke über die Salm
stand früher eine Mühle. Der Verlauf des Mühlgrabens ist im Gelände noch
erkennbar. Die Mühle, bis dahin im Besitz der Grafen von Manderscheid, wurde
durch die franz6sische Verwaltung am 11. Oktober 1803 für 715 Fr (186 Thlr)
verkauft. Die nachstehende Urkunde bezeugt die Erteilung des Mühlenrechts:

Wir Jakob, Graf zu Manderscheid U. Blankenheim,
Herr zu Daun u. Wir, Anna, genannt Gräfin zu Salm,
zu Manderscheid U. Blankenheim, Frau zu Daun.
Wir hier genannten tun sämtlich kund u. bekunden gegen
Jedermann vor unseres Vaters Erben und Nachkommen, daß wir
Berechtigung gaben und vorläufige Nutzung. Und im Sinne
des Briefs, dem ehrbaren Claßen Johann, zur Zeit Schultheiß
zu Salm und selbig seiner ehrbaren Hausfrau, ihren
Erben U. Nachkommen, das Wassergewerk des Mühlenteichs
samt dem Bereich des Mühlenplatzes, so die Mühle
von alters daselbst unter unserer Herrschaft u. Bezirk
des Dorfes Salm gestanden haben, zu gebrauchen. Nach allem
Urbar und Nutz, darf mit Vorbehaltung solcher Kondierug
(Zusammenfassung) und in Maßen was hiernach folgt.:
(der jetzige Zustand erfordert den Aufbau von Grund auf,
bis wieder eine gut hergerichtete Mahlmühle auf
bezeichnetem Platz steht.)

Und belassen sollen uns sein, die unseren Zeiten zuzurechnenden
Kosten od. Schäden. Deshalb geben wir, Jakob und Anna,
Braut und Gräfin, den besonderen Nachlaß und
vergüten das erste Jahr ganz frei, ohne jeglichen Zins daraus
zu erheben. Sobald aber das erste Jahr herum
und verstrichen ist, alsdann soll das Bestimmnis der Jahreszahlung
angehen, welches währen U. dauern soll sechzehn
Jahre lang und nicht furerst noch länger. Und
sollen den vorhandenen Bestand uns jährlich mit Jahreszins,
in Sonderheit daraus das Handverzeichnis mit d. Zugewinn
der Mühle zu unserer Gewahrsam halten, zu Sank Martinstag,
auch Tags davor od. danach unverzüglich zwei Malter
guten Weines geliefert werden, nach und nach ohne langen Verzug
od. Hindernis. Und sollt auch die Mahlvomchtung der
selbigen Mühle in- u. auswendig allenthalben in gutem
Gewahrsam einer Mühlen halten und handhaben vor allem
Abgang, Mängel und Gebrechen U. also danach verfahren
u. der folgenden Jahre Zahlung wieder in unsere freie Hand stellen
und überantworten. So aber die Zeit der Jahreszahlung herbeigekommen
U. bevorstehen wird, sollen die Bestander Pächter)
oder ihre Erben sich mit der Zeit einfinden und mit uns nach
Jahren abrechnen. Was ein Anderer od. Fremder dazu Weisung
gebe, sollen wir bestimmen. Vor falschem Buch oder Zinse jedoch,
so sorge sich der Bestander allzeit recht gebührlicherweise darin gut
zu tun, vor anderen Verpflichtungen und Absichten.
Wäre der Bestander oder ihre Erben ohne Bezahlung des Jahreszinses
oder in säumigen Punkten und fremden Einfluß folgend
oder hinterfopsig befunden worden, alsdann sollen wir
Jakob u. Anna, Braut und Gräfin oder unsere Erben
nach den Jahren die große Mühle samt ihrem Begriff und
Zubehör wieder zu unseren früheren Händen gebrauchen und
nehmen damit diesem wie mit anderen unseren Gütern nach
dem unsere Urbar Nutzung die Mahlrnühle ohne
alte Arglist und Gründe. Das zu Urkund u. Wort
angehört haben Wir Jakob u. Anna, Braut und
Gräfin, unser beider Siegel an diesen Brief getan haben
und gegeben zur Hand. Unser Jahren tausend-fünfhundert
und einunddreißig it. Sonntag nach St. Martin, Tag des hl. Bischofs


Übertragung: Heinz Seiffer

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